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News

Vorsorgliche Urlaubsgewährung bei Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung

1. Einleitung

Spricht ein Arbeitgeber gegenüber einem Arbeitnehmer eine außerordentliche Kündigung aus, sollte er diese vorsorglich mit einer hilfsweisen ordentlichen Kündigung verbinden. Häufig erhebt der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage, die sich sowohl gegen die außerordentliche als auch die hilfsweise ordentliche Kündigung richtet. Aufgrund der Dauer der Gerichtsver-fahren ist mit einem Urteil regelmäßig erst nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zu rechnen. Stellt das Gericht in seinem Urteil nun fest, dass die außerordentliche Kündigung unwirksam ist und lediglich die ordentliche Kündigung greift, muss der Arbeitgeber nicht nur die Vergütung des Arbeitnehmers für den Zeitraum zwischen der außerordentlichen und der ordentlichen Kündigung nachzahlen, sondern regelmäßig auch etwaige Resturlaubsansprüche des Arbeitnehmers abgelten.

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Teilnahmerecht des Rechtsanwalts bei Mitarbeiteranhörung

Einleitung

Hört der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer vor Ausspruch einer außerordentlichen Verdachtskündigung an, verweigert jedoch die Hinzuziehung des vom Arbeitnehmer gewünschten Rechtsanwaltes, führt dies dazu, dass die durch die Anhörung erlangten Informationen prozessual nicht verwertet werden können.

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Rechtmäßige Absenkung des Bonus eines Mitarbeiters

Der Kläger war in der Investmentsparte der Bank als Sales/Kundenberater beschäftigt. Er erhielt nach dem Arbeitsvertrag ein festes Bruttomonatsgehalt und eine variable Vergütung. Für die Mitarbeiter wurde für das Jahr ein Bonuspool in Höhe von 400 Mio. Euro zur Verfügung gestellt.

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Schadenersatzanspruch bei Unfall mit privatem PKW

Grundsätzlich trägt der Arbeitnehmer Schäden an seinem PKW, die bei dem Weg zur Arbeit entstehen. In diesem Fall klagte ein Arbeitnehmer auf Ersatz eines Unfallschadens, der entstand, als er der Aufforderung seines Arbeitgebers, Rufbereitschaft zu leisten, folgte. Der Unfall ereignete sich auf dem Weg zur Arbeitsstätte.

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Urlaubsabgeltungsanspruch und Frist zur Geltendmachung

Der Urlaubsabgeltungsanspruch entsteht, wenn es einem Arbeitnehmer vor einem Ausscheiden aus dem Unternehmen nicht möglich ist, seinen Urlaub vollständig zu nehmen. In diesem Fall sind die verbleibenden Urlaubstage finanziell abzugelten.

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Sachgrundlose Befristung trotz „Zuvor-Beschäftigung" nach § 14 Abs. 2 TzBfG möglich – BAG konkretisiert Anschlussverbot

1. Einleitung
Bei der befristeten Einstellung von Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber grundsätzlich die Wahl, ob er die Befristung auf einen Sachgrund im Sinne von § 14 Abs. 1 TzBfG stützt oder eine sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG erfolgt. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrages bis zu einer Dauer von zwei Jahren zulässig. Das gilt nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis (sog. „Zuvor-Beschäftigung") bestanden hat (Anschlussverbot).

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Betriebsübergang und Wechsel zu einer Qualifizierungsgesellschaft

Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitnehmer mit einer Qualifizierungsgesellschaft und dem Insolvenzverwalter seines früheren Arbeitgebers einen dreiseitigen Vertrag abgeschlossen. Dieser sah eine Aufhebung des Arbeitsverhältnisses und einen Wechsel in eine Qualifizierungsgesellschaft vor. Gleichzeitig war dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses verbindlich von einem Unternehmen in Aussicht gestellt worden, das den Betrieb im Wege des Betriebsübergangs nach § 613a BGB übernehmen wollte.

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