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Vertragliche Vereinbarung von Kündigungsschutz für den Geschäftsführer

Anders als der Arbeitnehmer genießt der Geschäftsführer im Regelfall keinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz. Soweit nichts anderes vereinbart ist, kann die Gesellschaft dem Geschäftsführer daher fristgerecht auch ohne Kündigungsgrund kündigen.

Lediglich die außerordentliche Kündigung bedarf eines wichtigen Grundes. Ob die Parteien des Geschäftsführerdienstvertrages zu Gunsten des Geschäftsführers die Anwendbarkeit der materiellen Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes wirksam vertraglich vereinbaren können, war bisher höchstrichterlich nicht geklärt.

Mit Urteil vom 10. Mai 2010 hat der Bundesgerichtshof (II ZR 70/09) nun klar gestellt, dass eine solche Vereinbarung rechtsgültig ist. Die Regelungen zum Organverhältnis des Geschäftsführers nach dem GmbHG stehen einer Vereinbarung nicht entgegen. § 38 Abs. 2 GmbH lasse es zu, dass die Abrufbarkeit des Geschäftsführers durch Regelungen bis zur Grenze wichtiger Gründe eingeschränkt werden kann. Für die Möglichkeit, Kündigungsschutz zu vereinbaren, spreche auch, dass durch die allgemein anerkannte Befristung ebenfalls die ordentliche Kündigung wirksam ausgeschlossen werden kann. Auch die Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes selbst enthalten keinen Hinweis darauf, dass die Möglichkeit, zu Gunsten des Geschäftsführers Kündigungsschutz zu vereinbaren, eingeschränkt werden soll. Wird Kündigungsschutz nach dem KSchG vereinbart, ist regelmäßig in Betracht zu ziehen, dass die Vereinbarung dahingehend auszulegen ist, dass die Möglichkeit der Vertragsauflösung gegen Abfindung nach § 14 KSchG auf Antrag der Vertragsparteien mit vereinbart wurde. Es sei nicht davon auszugehen, dass dem Geschäftsführer eine Rechtsposition zuerkannt werden soll, die über den Schutz des Arbeitnehmers hinausgeht.

Bei Abschluss seines Dienstvertrages kann der Geschäftsführer also Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz wirksam vereinbaren. Dies bietet sich z.B. an, wenn der Geschäftsführer vorher in einem Arbeitsverhältnis mit dem Unternehmen stand und der erworbene Besitzstand erhalten werden soll. Ist Kündigungsschutz vereinbart, bleibt der Gesellschaft im Regelfall jedoch die Möglichkeit, im Kündigungsschutzprozess einen Auflösungsantrag stellen. Wenn die Voraussetzungen vorliegen, löst das Gericht das Dienstverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung auf. Welche Vertragsgestaltung im Einzelfall die Beste ist, kann nur durch eine umfassende rechtsanwaltliche Beratung festgestellt werden.

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