Längere Verjährungsfrist bei Pflichtverletzungen von Organmitgliedern
- Geschrieben von Guido Wurll am 07.04.11
1. Einleitung
Durch das Restrukturierungsgesetz wurden zum 15.12.2010 §§ 93 Abs. 6 Aktiengesetz (AktG) und 52 a Kreditwesengesetz (KWG) dahingehend geändert, dass die Verjährungsfristen für die Haftung von Vorständen und Aufsichtsräten börsennotierter Aktiengesellschaften und von Kreditinstituten von 5 Jahren auf 10 Jahre verlängert wurden.
2. Rechtslage
Nach der bisherigen Rechtslage konnten Pflichtverletzungen von Vorstandsmitgliedern und Aufsichtsräten innerhalb einer Frist von 5 Jahren geltend gemacht werden. Diese Frist wurde für börsennotierte Aktiengesellschaften und Kreditinstitute auf 10 Jahre verlängert. Einen Grund für die Gesetzesänderung sah die Bundesregierung offensichtlich in dem Umstand begründet, dass sich manche Manager für ihr Handeln angeblich nicht mehr verantwortlich fühlten, Vergütung, insbesondere variable Vergütung, durch riskantes Handeln verdient werden konnte und eine persönliche Inanspruchnahme der Betroffenen (beispielsweise für das Scheitern von Investitionen) offensichtlich nicht befürchtet wurde. Mit der Gesetzesänderung soll daher der Zeitraum für die sorgfältige, ggf. gerichtliche Aufarbeitung der Finanzmarktkrise verlängert werden.
An den gesetzlichen Grundlagen der Haftung von Vorständen und Aufsichtsräten börsennotierter Unternehmen sowie Kreditinstitute hat sich durch das Restrukturierungsgesetz nichts geändert. Im Zweifelsfall ist es nun aber möglich, dass Unternehmen Schadensersatzansprüche gegenüber Vorständen und Aufsichtsräten geltend machen, die bis zu 10 Jahre lang nicht mehr in dem Unternehmen beschäftigt sind. Unternehmen sowie potentielle Nachfolger haben nun lange genug Zeit, etwaige Pflichtverletzungen von Vorständen und Aufsichtsräten aufzudecken. Dabei verjähren auch Schadensersatzansprüche künftig erst nach 10 Jahren, wenn das Unternehmen später nicht mehr an der Börse notiert ist.
3. Fazit
Zukünftig ist jedenfalls Vorständen zu raten, bereits im Rahmen der Verhandlungen des Dienstvertrages den Abschluss und die Aufrechterhaltung einer umfassenden D & O Versicherung zu regeln. Auch bestehende D & O Versicherungen sollten an die geänderte Rechtslage angepasst werden, um das Risiko so gering wie möglich zu halten.
Die Informationen wurden nach bestem Wissen zusammengestellt und dienen der allgemeinen Information. Diese Informationen können eine individuelle Beratung nicht ersetzen! Sie stellen keine rechtliche Beratung dar. Eine Haftung aufgrund der hier gegebenen allgemeinen Hinweise ist ausgeschlossen. Diese übernehmen wir nur bei individueller Beratung. Vervielfältigung und Verbreitung nur mit schriftlicher Genehmigung der Rechtsanwälte Wurll Klein (http://www.wurll-klein.de), Alexanderstr. 21, 40210 Düsseldorf.




Soziale Netzwerke
Bleiben Sie mit uns in Verbindung.
Besuchen Sie Wurll Klein auf XING, dem Netzwerk für berufliche Kontakte.
Wurll Klein bei