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Betriebsübergang und Wechsel zu einer Qualifizierungsgesellschaft

Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitnehmer mit einer Qualifizierungsgesellschaft und dem Insolvenzverwalter seines früheren Arbeitgebers einen dreiseitigen Vertrag abgeschlossen. Dieser sah eine Aufhebung des Arbeitsverhältnisses und einen Wechsel in eine Qualifizierungsgesellschaft vor. Gleichzeitig war dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses verbindlich von einem Unternehmen in Aussicht gestellt worden, das den Betrieb im Wege des Betriebsübergangs nach § 613a BGB übernehmen wollte.

Im Folgenden stellte sich die Frage, ob es sich um ein durchgehendes Arbeitsverhältnis gemäß § 613a BGB handelt oder ob auf Grund des Aufhebungsvertrages zwei voneinander unabhängige Arbeitsverhältnisse entstanden sind. Das Bundesarbeitsgericht hat die Frage dahingehend beantwortet, dass ein einheitliches Arbeitsverhältnis vorliegt. Der dreiseitige Aufhebungsvertrag diene allein der Umgehung der Rechtsfolgen des § 613a BGB und sei damit rechtswidrig (BAG, Urteil v. 18. August 2011, Az.: 8 AZR 312/10).

Damit steht nunmehr fest, dass die Folgen eines Betriebsüberganges nach § 613a BGB, d.h. durchgehende Beschäftigung und Übernahme der Verpflichtungen aus dem alten Arbeitsverhältnis, nicht mehr durch Wechsel in Transfergesellschaften vermieden werden können, wenn im Zeitpunkt des Wechsels die Weiterbeschäftigung verbindlich in Aussicht gestellt ist. Sofern dies von Seiten des übernehmenden Unternehmens nicht berücksichtigt wird, können sich ungewollt erhebliche Verbindlichkeiten ergeben.

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