Sachgrundlose Befristung trotz „Zuvor-Beschäftigung" nach § 14 Abs. 2 TzBfG möglich – BAG konkretisiert Anschlussverbot
- Geschrieben von Raoul Jasper am 10.10.11
1. Einleitung
Bei der befristeten Einstellung von Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber grundsätzlich die Wahl, ob er die Befristung auf einen Sachgrund im Sinne von § 14 Abs. 1 TzBfG stützt oder eine sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG erfolgt. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrages bis zu einer Dauer von zwei Jahren zulässig. Das gilt nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis (sog. „Zuvor-Beschäftigung") bestanden hat (Anschlussverbot).
Bislang war bei der Anwendung des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG unklar, wann von einer solchen „Zuvor-Beschäftigung" auszugehen ist und wann der Zeitraum zwischen der vorherigen Beschäftigung und der erneuten Einstellung lang genug ist, damit keine „Zuvor-Beschäftigung" im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG mehr vorliegt. Aufgrund des Wortlautes von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG, der keine zeitliche Vorgabe für die Unterbrechungsdauer enthält, konnte in der Praxis jedem Arbeitgeber nur davon abgeraten werden, einen bereits zuvor beschäftigten Mitarbeiter erneut sachgrundlos befristet einzustellen. Unabhängig davon, ob die vorherige Beschäftigung nur wenige Monate oder bereits viele Jahre zurücklag. Rechtsfolge des Verstoßes gegen das Anschlussverbot ist nämlich die Unwirksam der Befristungsabrede mit der Konsequenz, dass der Arbeitsvertrag unbefristet fortbesteht.
2. Urteil
Diese Unsicherheit hat das BAG mit seinem Urteil vom 06.04.2011 (AZ. 7 AZR 716/09) nun teilweise beseitigt und den Rechtsanwendern eine zeitliche Vorgabe zur Bestimmung einer „Zuvor-Beschäftigung" an die Hand gegeben.
In dem Urteil ging es um eine Lehrerin, die aufgrund eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages vom 01.08.2006 bis zum 31.07.2008 bei dem Arbeitgeber als Lehrerin beschäftigt wurde. Während ihres Studiums hatte sie bereits vom 01.11.1999 bis zum 31.01.2000 als studentische Hilfskraft für den Arbeitgeber gearbeitet.
In ihrer Klage hat die Lehrerin sich nun darauf berufen, dass ihre mehr als sechs Jahre zurückliegende Tätigkeit als studentische Hilfskraft eine „Zuvor-Beschäftigung" im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG darstelle und aus diesem Grund die neuerliche Befristung ihres Arbeitsverhältnisses unwirksam sei.
Das BAG entschied nun, dass die mehr als sechs Jahre zurückliegende Beschäftigung der Befristung des Arbeitsvertrages im Jahre 2006 nicht im Wege stand. Zwar diene das Anschlussverbot in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG der Verhinderung von Befristungsketten. Die Gefahr missbräuchlicher Befristungsketten bestehe jedoch regelmäßig dann nicht mehr, wenn zwischen dem Ende des früheren Arbeitsverhältnisses und dem Beginn des sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnisses mehr als 3 Jahre liegen. Dieser Zeitraum entspreche der gesetzgeberischen Wertung, die in der regelmäßigen zivilrechtlichen Verjährungsfrist zum Ausdruck komme.
3. Fazit
Die Entscheidung des BAG führt zunächst zu einer erheblichen Rechtssicherheit bei der Beratung von Arbeitgebern. Es kann nun klar abgegrenzt werden, ab welcher Unterbrechungsdauer keine „Zuvor-Beschäftigung" im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG mehr vorliegt.
Darüber hinaus überzeugt das Urteil auch aus Arbeitnehmersicht. Ein Mitarbeiter, der bereits für denselben Arbeitgeber tätig war und hervorragenden Arbeit leistete, wurde häufig nur deshalb nicht eingestellt, weil eine sachgrundlose Befristung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglich war. Dies führte häufig zu einer unnötigen Bestrafung der Arbeitnehmer, die sich dann anderweitig umschauen mussten.
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