Urlaubsabgeltungsanspruch und Frist zur Geltendmachung
- Geschrieben von Caren Hauser am 11.10.11
Der Urlaubsabgeltungsanspruch entsteht, wenn es einem Arbeitnehmer vor einem Ausscheiden aus dem Unternehmen nicht möglich ist, seinen Urlaub vollständig zu nehmen. In diesem Fall sind die verbleibenden Urlaubstage finanziell abzugelten.
Umstritten war bisher die Frage, ob ein solcher Urlaubsabgeltungsanspruch auch noch geltend gemacht werden kann, wenn eine vertragliche oder tarifliche Ausschlussfrist bereits abgelaufen ist. Ausschlussfristen sehen in der Regel die schriftliche Geltendmachung von Ansprüchen in einem bestimmten Zeitraum vor.
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 09. August 2011 entschieden, dass Urlaubsabgeltungsansprüche als Geldforderungen in vollem Umfang Ausschlussfristen unterliegen. Dies gilt auch für den unabdingbaren gesetzlichen Urlaub. Versäumt der Arbeitnehmer die fristgerechte Geltendmachung, verfällt sein Anspruch (BAG, Urteil v. 09.08.2011, Az.: 9 AZR 352/10).
Auf Arbeitnehmerseite ist also in jedem Fall die fristgerechte Geltendmachung des Urlaubsabgeltungsanspruches anzuraten. Soweit die Ausschlussfrist eine schriftliche Geltendmachung vorsieht, muss die Zahlungsaufforderung schriftlich und konkret beziffert erfolgen. Für Unternehmen lohnt es sich zu prüfen, ob Ausschlussfristen vom Arbeitnehmer gewahrt wurden. Wenn nicht, kann die Zahlung der Urlaubsabgeltung rechtswirksam verweigert werden.
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