Rechtmäßige Absenkung des Bonus eines Mitarbeiters
- Geschrieben von Oliver Klein am 14.10.11
Der Kläger war in der Investmentsparte der Bank als Sales/Kundenberater beschäftigt. Er erhielt nach dem Arbeitsvertrag ein festes Bruttomonatsgehalt und eine variable Vergütung. Für die Mitarbeiter wurde für das Jahr ein Bonuspool in Höhe von 400 Mio. Euro zur Verfügung gestellt.
Der Kläger erhielt einen „Bonusbrief", wonach der Bonus „vorläufig" auf EUR 172.500,00 brutto festgesetzt wurde. Im Februar 2009 beschloss die Bank im Hinblick auf das negative operative Ergebnis von etwa 6,5 Mrd. Euro lediglich einen um 90 % gekürzten Bonus i.H.v. 17.250,00 Euro brutto an den Kläger auszuzahlen. Mit seiner Zahlungsklage auf die Differenz zum vollen Bonus blieb der Kläger in allen Instanzen erfolglos.
Das BAG hat hierzu entschieden, dass die Beklagten bei der Festsetzung des Bonus im Februar 2009 die Grundsätze billigen Ermessens (§ 315 BGB) beachtet habe und die konkrete Festsetzung des um 90 % reduzierten Bonus rechtmäßig war. Zwar sei der Arbeitgeber verpflichtet gewesen, die Zusage des Bonuspools bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die erwirtschafteten Verluste war es jedoch auch unter Berücksichtigung der Leistung des Klägers nicht unangemessen, den Bonus deutlich zu reduzieren (BAG, Urteil vom 12. Oktober 2011 - 10 AZR 756/10)
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