Teilnahmerecht des Rechtsanwalts bei Mitarbeiteranhörung
- Geschrieben von Guido Wurll am 24.10.11
Einleitung
Hört der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer vor Ausspruch einer außerordentlichen Verdachtskündigung an, verweigert jedoch die Hinzuziehung des vom Arbeitnehmer gewünschten Rechtsanwaltes, führt dies dazu, dass die durch die Anhörung erlangten Informationen prozessual nicht verwertet werden können.
Urteil
Eine Arbeitnehmerin war gerichtlich gegen eine außerordentliche Kündigung vorgegangen, die der Arbeitnehmer ihr als Verdachtskündigung erklärt hatte. Der Arbeitgeber warf ihr vor, entgegen einer Arbeitsanweisung Rabattmarkenhefte bar an Kunden ausgezahlt zu haben. Der Arbeitgeber ging davon aus, dass hierdurch ein Umsatzschaden von 327,33 EUR entstanden war. Die Arbeitnehmerin wurde zu diesem Vorwurf zwei Mal angehört. Anlässlich des ersten Gesprächs räumte sie lediglich ein, zwei Tage zuvor zwei Rabattmarkenhefte ausgezahlt zu haben. Einige Tage später fand ein weiteres Gespräch zur Aufklärung der Vorfälle statt. Anlässlich dieses Gesprächs bat die Arbeitnehmerin um die Hinzuziehung ihres Anwalts. Der Arbeitgeber verwehrte ihr dies und setzte das Gespräch fort.
Das LAG Hessen hat hierzu in seinem Urteil vom 01.08.2011 (16 Sa 202/11) in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entschieden, dass dem Wunsch der Arbeitnehmerin, zum Anhörungsgespräch einen Anwalt hinzuzuziehen, zu entsprechen war.
Geschieht dies nicht, führt dies nicht zur Unwirksamkeit der Anhörung zur Verdachtskündigung oder zur Unwirksamkeit der Kündigung selbst. Allerdings folgt aus einem Verstoß hiergegen, dass der Inhalt des Gesprächs prozessual nicht verwertet werden kann. Hiernach ist eine unzulässig erlangte Information unverwertbar, wenn mit ihrer gerichtlichen Verwertung ein erneuter Eingriff in rechtlich geschützte, hochrangige Positionen der anderen Prozesspartei oder die Fortführung eines solches Eingriffs verbunden wäre und dies auch durch schutzwürdige Interessen der Gegenseite nicht gerechtfertigt werden kann. Dies wäre hier dann der Fall gewesen, wenn die Arbeitnehmerin im Rahmen des Anhörungsgesprächs die Hinzuziehung eines Anwalts gewünscht hätte und das hiernach Gesagte zur Begründung ihrer Kündigung herangezogen worden wäre.
Da sich die Arbeitnehmerin im vorliegenden Fall jedoch vor der Äußerung des Wunsches einen Anwalt hinzuziehen, bereits umfassend geäußert hatte, hatte das prozessuale Verwertungsverbot hier keine praktische Auswirkung und das Gericht erachtete die Kündigung für wirksam.
Fazit
Das hessische LAG bestätigt hiermit die Ansicht des Bundesarbeitsgerichts, wonach Arbeitnehmer bei Gesprächen mit dem Arbeitgeber, die über die bloße Erteilung von Weisungen hinausgehen, ein Recht darauf hat, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen.
Arbeitnehmern kann im Hinblick auf diese Entscheidung nur geraten werden, in derartigen Gesprächen vor jeder Äußerung zur Sache auf die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts oder einer sonstigen Vertrauensperson zu bestehen und dies auch zu dokumentieren. So kann vermieden werden, dass in einem nachfolgenden Prozess Äußerungen, die in einer Drucksituation erfolgten, gegen ihn verwendet werden.
Die Informationen wurden nach bestem Wissen zusammengestellt und dienen der allgemeinen Information. Diese Informationen können eine individuelle Beratung nicht ersetzen! Sie stellen keine rechtliche Beratung dar. Eine Haftung aufgrund der hier gegebenen allgemeinen Hinweise ist ausgeschlossen. Diese übernehmen wir nur bei individueller Beratung. Vervielfältigung und Verbreitung nur mit schriftlicher Genehmigung der Rechtsanwälte Wurll Klein (http://www.wurll-klein.de), Alexanderstr. 21, 40210 Düsseldorf.




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